Geschaftsbedingungen

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeines

 

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, unterliegen alle Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers sowie alle von ihm geschlossenen Verträge den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit dem Kostenvoranschlag übersandt wurden; der Käufer erklärt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kennen und ohne Vorbehalt vollständig anzunehmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle nachfolgenden Angebote, Verträge und Lieferungen, unabhängig davon, wie diese zustande kommen.

Die Anwendbarkeit etwaiger eigener Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, wenn und soweit sie diesen Geschäftsbedingungen widersprechen, es sei denn, sie werden vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich für eine bestimmte Transaktion anerkannt. Diese Anerkennung hat nicht zur Folge, dass die Bedingungen (in Zukunft) auch für andere Transaktionen des Käufers gelten.

 

  1. Kostenvoranschlag - Auftrag - Preis
  • Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers sind freibleibend und für den Verkäufer unverbindlich.
  • Eine Bestellung erfolgt auf der Grundlage eines angenommenen Kostenvoranschlags/Auftragsscheins (einschließlich der allgemeinen Verkaufsbedingungen).
  • Bei jeder Bestellung ist die korrekte Baustellenadresse anzugeben, an die die bestellte Ware geliefert werden muss. Abweichende oder sich ändernde Lieferadressen müssen innerhalb von 7 Tagen nach Bestellung schriftlich mitgeteilt werden. Bei Falschlieferung aufgrund unrichtiger oder nicht rechtzeitig erfolgter Mitteilung wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 750,00 Euro berechnet.
  • Die Stückpreise sind Nettopreise und können entsprechend den Schwankungen von Löhnen, Rohstoffpreisen, Transportkosten oder Zusatzleistungen des Verkäufers angepasst werden. Abrufe, die mehr als 3 Monate nach dem zugesagten Abholtermin erfolgen (sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben), können, sofern nicht anders vereinbart, ebenfalls zu einer vorstehend beschriebenen Preisanpassung führen.
  • Will der Käufer weitere Waren bestellen, werden die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Stückpreise angewandt.
  • Bei nicht standardmäßigen Produkten ist der Käufer verpflichtet, für alle Produkte die in der Bestellung oder im Vertrag vorgesehenen Mengen abzunehmen.
  • Um unnötige Kosten zu vermeiden, sind Vertragsänderungen dem Verkäufer innerhalb von 7 Tagen nach Bestellung mitzuteilen.

 

 

  1. Abnahme - Lieferung - Risiken
  • Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware innerhalb der hierfür im Vertrag vorgesehenen Liefer- und/oder Abruffrist(en) abzunehmen.

Ist keine Lieferfrist vorgesehen oder wurde vereinbart, dass die Lieferung auf Abruf erfolgt, ohne dass hierfür eine Frist gesetzt wurde, hat die Abnahme innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum zu erfolgen, an dem der Vertrag gemäß Art. 1.2 zustande gekommen ist.

  • Bei verspäteter Abnahme - entweder ab einem Monat nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins oder wenn keine Lieferfrist vereinbart wurde, innerhalb von drei Monaten nachdem der Vertrag gemäß Art. 1.2. , sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, zustande gekommen ist - kann, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, bis zur vollständigen Abnahme der Ware eine Lagergebühr von € 5,-/Palette pro Woche berechnet werden. Wird die vereinbarte Lieferfrist trotzdem um 3 Monate überschritten, wird die Ware vollständig zum vereinbarten Verkaufspreis in Rechnung gestellt.
  • Storniert der Käufer die Bestellung ganz oder teilweise oder kommt er seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, schuldet der Käufer dem Verkäufer einen Betrag in Höhe von 25 % des Verkaufswertes der nicht oder teilweise abgenommenen Ware sowie die Transportkosten. Der Käufer schuldet diesen Betrag, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf und unabhängig davon, ob dem Verkäufer durch die Stornierung tatsächlich ein Schaden entsteht. Diese Bestimmung gilt, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.

Bestellungen von nicht gängigen Produkten (nicht gängige Artikel sind Produkte, die auf Kundenwunsch produziert werden) müssen stets vollständig abgenommen werden; eine Stornierung ist nicht möglich. Bei Nichtabnahme ist der gesamte geschuldete Betrag zu zahlen.

Wurde die Ware bereits geliefert, ist eine Stornierung nicht mehr möglich.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Schaden zu ersetzen, der dem Verkäufer durch die Stornierung oder die Nichtabnahme entsteht, soweit dieser Schaden den Betrag übersteigt, den der Käufer aufgrund der vorstehenden Bestimmung schuldet.

  • Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang einer vollständigen und ordnungsgemäßen Bestellung (gem. Art. 1.2).

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dienen die in unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Liefertermine lediglich zur Information und sind nicht garantiert.

Aus der Überschreitung der Lieferfrist durch den Verkäufer kann der Käufer weder Rechte herleiten, noch kann eine Verzögerung zu irgendeiner Form von Schadensersatz oder zur Vertragsauflösung führen.

Ist der Verkäufer aufgrund höherer Gewalt an der Lieferung gehindert oder kann er die Ware nicht auf dem üblichen Weg liefern, so hat er das Recht, die Lieferfrist um die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern oder den Vertrag – sofern dieser noch nicht ausgeführt ist – aufzulösen, ohne zur Zahlung einer etwaigen Entschädigung verpflichtet zu sein. Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Krieg, Aufstände und Unruhen, Streik, Ausfall von Maschinen oder andere technische Probleme, Stagnation der Lieferung von Rohstoffen oder Energie, staatliche Maßnahmen sowie jeder Umstand, der es dem Verkäufer aus beliebigem Grund vernünftigerweise unmöglich macht, auf dem üblichen Weg zu liefern.

  • Der Transport der Ware erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn der Preis frei Haus vereinbart wurde. Mit anderen Worten: Das Risiko der Ware geht in dem Moment auf den Kunden über, in dem die Ware das Gelände des Verkäufers verlässt.
  • Das Abladen der Ware hat an einem für Fahrzeuge (z. B. LKW/Auflieger) leicht zugänglichen Ort zu erfolgen und darf maximal 30 Minuten dauern. Bei Überschreitung dieses Zeitrahmens werden dem Käufer Zusatzkosten in Höhe von 75,00 Euro pro Stunde in Rechnung gestellt.
  • Außer bei Vorsatz oder schwerem Fehler haften weder der Verkäufer noch seine Subunternehmer, wenn Ware, die sich im Gewahrsam des Käufers befindet, bei der Lieferung beschädigt wird.
  • Bei Beschädigung durch den Frachtführer kann der Schadensersatzanspruch nicht gegen den Verkäufer, sondern nur direkt gegen den Frachtführer geltend gemacht werden.

 

  1. Annahme und Reklamationen
  • Reklamationen sind, mit Ausnahme von Reklamationen wegen versteckter Mängel, unzulässig, wenn der Käufer dem Verkäufer die - genau beschriebenen - Beanstandungen nicht innerhalb von 5 Tagen nach Abholung/Lieferung per Einschreiben anzeigt. Versteckte Mängel sind, sobald diese bekannt werden, dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, damit diese überprüft werden können.
  • Die gelieferte Ware, die Gegenstand einer Reklamation ist, muss vom Käufer unangetastet in dem Zustand aufbewahrt werden, in dem sie sich bei Entladung befand, bis der Verkäufer Gelegenheit hatte, die Berechtigung der Reklamation zu prüfen, und der Verkäufer ist verpflichtet, diese Überprüfung unverzüglich vorzunehmen. Hat der Verkäufer die Berechtigung der Reklamation anerkannt, beschränkt sich seine Verpflichtung auf den Ersatz der beanstandeten Ware unter Ausschluss jeglicher Entschädigung.
  • Reklamationen bezüglich Mengen können nur anerkannt werden, wenn sie beim Abladen / Abholen kontradiktorisch festgestellt und auf den Lieferpapieren vermerkt werden.
  • Anmerkungen/Reklamationen bezüglich sichtbarer Mängel (Farbe, Größe, Textur, Bruch, Risse usw.) müssen stets vor der Verarbeitung erfolgen.

Die Verarbeitung der Ware entspricht – außer bei versteckten Mängeln – ihrer Abnahme.

  • Technische Klauseln in den Spezifikationen gelten nur insoweit als bekannt, als sie uns vom Käufer vor Kaufabschluss schriftlich mitgeteilt und vom Verkäufer schriftlich zur Kenntnisnahme bestätigt wurden.
  • Das Einreichen von Reklamationen berechtigt den Käufer nicht, die Bezahlung der gelieferten Ware auszusetzen.

 

  1. Haftung
  • Angaben zu (technischen) Daten, Qualität, Leistung und/oder anderen Eigenschaften seiner Waren werden vom Verkäufer mit größtmöglicher Sorgfalt gemacht. Empfehlungen oder Präsentationen des Verkäufers hinsichtlich Materialien, Konstruktionen, Ausführungen und Anwendungen sind stets unverbindlich. Der Verkäufer haftet zu keiner Zeit für die Richtigkeit aller (technischen) Daten, die von ihm oder in seinem Namen bereitgestellt werden, und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, diese zu überprüfen.

Außer in Fällen, in denen das Gesetz etwas anderes vorsieht, haftet der Verkäufer nicht für Fehler seitens der Beauftragten.

  • Der Verkäufer haftet auch nicht für versteckte Mängel, die er nicht vermutet.
  • Der Verkäufer haftet nicht für Transportschäden.
  • Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Käufer ein Fahrzeug mit mehr Material als gesetzlich erlaubt belädt.
  • Die Haftung des Verkäufers aus beliebigem Grund beschränkt sich auf höchstens den Rechnungswert der gelieferten Waren, auf die sich die vom Verkäufer für begründet erachteten Reklamationen beziehen, oder auf den Austausch dieser Waren gegen ähnliche Waren oder auf Minderung des Verkaufspreises dieser Waren.

Nimmt der Verkäufer eine Minderung des Kaufpreises vor, so erfolgt diese Minderung in Höhe des auf die mangelhafte Ware entfallenden Teils des Kaufpreises bzw. in Höhe des Mangels der Ware.

 

  1. Zahlungen
  • Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug oder Aufrechnung aus beliebigem Grund zu leisten, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart oder Zahlungsfristen schriftlich festgelegt wurden.
  • Reklamationen betreffend die gelieferte Ware berechtigen den Käufer nicht, die Zahlung zu verschieben und/oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
  • Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Zeitpunkt, in dem der fällige Betrag dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Eingehende Zahlungen gelten zunächst als Bezahlung von Zinsen und Kosten und anschließend der älteste(n) offene(n) Hauptforderung(en), auch wenn der Käufer diesbezüglich etwas anderes angibt.
  • Wird der Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht bezahlt, gerät der Käufer gegenüber dem Verkäufer von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf; die Entschädigungsklausel nach Art. 6.1 tritt sofort in Kraft.
  • Während der Laufzeit des Vertrags ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  • Alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sind auf einmal und sofort fällig und zahlbar; wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, gegen den Käufer Konkursantrag gestellt wird oder der Käufer Ratenzahlung beantragt, Vermögenswerte des Käufers gepfändet werden oder der Käufer seine Firma verkauft oder liquidiert, werden alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sofort fällig und zahlbar.

 

  1. Entschädigungsklausel
  • Bei Zahlungsverzug am Fälligkeitstag erhöht sich der Rechnungsbetrag gem. Art. 5.4 automatisch und von Rechts wegen um 10 %, mindestens jedoch um 100,00 Euro. Diese Erhöhung ist aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwands und der Störung der Geschäftsplanung erforderlich.
  • Unbeschadet der vorstehend angegebenen Entschädigung, etwaiger Gerichtskosten und der in Art. 1022 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Kosten haben die Parteien vereinbart, dass ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung Vertragszinsen in Höhe von anteilig 10 % des Rechnungsbetrags fällig werden, die bis zum Tag der allgemeinen Zahlung täglich berechnet werden; einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf es nicht.

 

  1. Kündigung und Aussetzung
  • Im Falle einer Änderung der persönlichen und/oder familiären und/oder wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Situation des Käufers behält sich der Verkäufer das Recht vor, jeden Kaufvertrag, unabhängig davon, ob dieser teilweise ausgeführt wurde, allein aufgrund der Tatsache auszusetzen, dass eines der oben genannten Ereignisse eintritt, oder den Vertrag ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst zu betrachten, unbeschadet des Anspruchs des Verkäufers auf Schadensersatz. Macht der Verkäufer von seinem Recht Gebrauch, wird der Kaufvertrag von Rechts wegen an dem Datum des Einschreibens, das der Verkäufer zu diesem Zweck an den Käufer schickt, aufgelöst. In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht, die gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren vom Käufer zurückzufordern.
  • Wird eine der Zahlungen nicht zum festgesetzten Termin geleistet, so werden alle anderen noch fälligen Zahlungen ohne Rücksicht auf die bisherigen Bedingungen sofort fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen und die gelieferte, aber nicht bezahlte Ware zurückzufordern. Im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises am Fälligkeitstag ist der Verkäufer berechtigt, ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention den bestehenden Vertrag auf Kosten des Käufers als ganz oder teilweise aufgelöst zu betrachten oder seine Ausführung ganz oder teilweise auszusetzen, unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Dies zusätzlich zur Anwendung von Art. 6.
  • Auch nach Bestätigung des Verkaufs behält sich der Verkäufer das Recht vor, Sicherheiten (in Bezug auf die Kreditwürdigkeit) zu verlangen, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers zu gewährleisten. Der Verkäufer ist berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen, solange ihm diese Sicherheiten nicht gegeben wurden. Werden diese Sicherheiten nicht innerhalb von 15 Tagen nach Aufforderung gestellt oder verweigert, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag aufzulösen.
  • Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass alle gelieferten Waren, auch nach ihrer Verarbeitung oder Vermischung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises - sowohl der Hauptforderung als auch der Zinsen und Kosten - Eigentum des Verkäufers bleiben. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Käufer, die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nicht an Dritte zu übertragen oder zu verpfänden, außer im Rahmen der Ausübung seines normalen Berufs oder zum bestimmungsmäßigen Gebrauch der Ware. Im Falle einer Pfändung der nicht vollständig bezahlten Ware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Im Falle eines Weiterverkaufs kann der aktuelle Verkäufer den nicht gezahlten Wiederverkaufspreis oder die Versicherungsprämie wegen Verlust zurückfordern. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zum Nachteil des Käufers fordert der Verkäufer gemäß Art. 101 des Konkursgesetzes das bewegliche und durch Bestimmung unbewegliche Vermögen, das sich noch im Vermögen des Käufers befindet, zurück.
  • Die Parteien vereinbaren, diese Klausel als schriftliche Bestätigung im Sinne von Art. 101 des Konkursgesetzes zu betrachten.
  • Das Risiko der Ware geht in dem Moment auf den Kunden über, in dem die Ware das Gelände des Verkäufers verlässt.

 

  1. Zusätzliche Bestimmungen
  • Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrages – einschließlich dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen – als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft.
  • Eine unwirksame Bestimmung berührt weder den restlichen Vertrag noch die allgemeinen Verkaufsbedingungen. In diesem Fall tritt anstelle der möglicherweise unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung, die dieser Bestimmung im Hinblick auf den Willen der Parteien in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.
  • Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine allgemeinen Verkaufsbedingungen während der Vertragslaufzeit bei geänderten Umständen wie steigende Preise (u. a. für Energie, Rohstoffe, Transport, Arbeitskosten usw.) oder im Falle neuer Rechtsvorschriften einseitig zu ändern.

 

  1. Streitfälle

Im Streitfall sind ausschließlich die Gerichte des Bezirks Ostflandern, Abteilung Oudenaarde, zuständig.